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Rechtliche Rahmenbedingungen für Heiler/Innen in Deutschland
Mit der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichtes 2004 wurde eindeutig entschieden, dass (geistige) Heiler/Innen arbeiten dürfen und dass zum Ausüben geistigen Heilens keine Heilpraktikererlaubnis nötig ist.
Heiler, die zur Aufrechterhaltung der Gesundheit bzw. zur Harmonisierung oder Aktivierung der vorhandenen Kräfte/Energien des Patienten beispielsweise spirituelles Handauflegen (z.B. Reiki) praktizieren, unterscheiden sich grundsätzlich in der Art der Ausübung der Heilkunst sowie im Erscheinungsbild von Ärzten und Heilpraktikern.
Das Heilpraktikergesetz findet deswegen keine Anwendung.